Überprüfung & Wartung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)

Die Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen der PSA-Verordnung (PSA-V) und den Herstellervorgaben durch unsere geschulten Servicetechniker.

Überprüfung der Schweißmaske

  • Sichtprüfung und Funktionsprüfung
  • Reinigung und Erneuerung der Hygieneteile
  • Austausch von defekten und fehlenden Teilen; es kommen ausschließlich Originalteile zum Einsatz

Überprüfung des Schweißfilters

  • Sichtprüfung auf äußere Beschädigung
  • Reinigung
  • Überprüfung/Austausch der Batterie
  • Schweißfilterprüfung inkl. sämtlicher Funktionen
  • Überprüfung / ggf. Austausch der inneren und äußeren Vorsatzscheiben

Überprüfung von Gebläseeinheit und Druckluftsystem

  • Sichtprüfung auf äußere Beschädigung
  • Reinigung
  • Austausch von defekten und fehlenden Teilen; es kommen ausschließlich Originalteile zum Einsatz
  • Austausch der Filterelemente
  • Überprüfung der Batterie, des Luftstromes, der Alarmfunktion und des Ladegerätes
  • Überprüfung der Druckluftanschlüsse, Druckluft-zufuhr und des Druckluftversorgungsschlauches
  • Kennzeichnung mit Prüfplakette und Erstellung eines Prüfberichtes für das Gesamtsystem

Prüfbericht

TEILAUSZUG aus dem BGBl. II Nr. 120/2017 – ATEMSCHUTZ – § 15

(1) Atemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.

(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:

1. Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).

2. Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

3. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten: a) Prüfdatum; b) Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin; c) Ergebnis der Prüfung; d) Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.

4. Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

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