Überprüfung & Wartung von persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Die Überprüfung erfolgt nach den Bestimmungen der PSA-Verordnung (PSA-V) und den Herstellervorgaben durch unsere geschulten Servicetechniker.
Überprüfung der Schweißmaske
- Sichtprüfung und Funktionsprüfung
- Reinigung und Erneuerung der Hygieneteile
- Austausch von defekten und fehlenden Teilen; es kommen ausschließlich Originalteile zum Einsatz
Überprüfung des Schweißfilters
- Sichtprüfung auf äußere Beschädigung
- Reinigung
- Überprüfung/Austausch der Batterie
- Schweißfilterprüfung inkl. sämtlicher Funktionen
- Überprüfung / ggf. Austausch der inneren und äußeren Vorsatzscheiben
Überprüfung von Gebläseeinheit und Druckluftsystem
- Sichtprüfung auf äußere Beschädigung
- Reinigung
- Austausch von defekten und fehlenden Teilen; es kommen ausschließlich Originalteile zum Einsatz
- Austausch der Filterelemente
- Überprüfung der Batterie, des Luftstromes, der Alarmfunktion und des Ladegerätes
- Überprüfung der Druckluftanschlüsse, Druckluft-zufuhr und des Druckluftversorgungsschlauches
- Kennzeichnung mit Prüfplakette und Erstellung eines Prüfberichtes für das Gesamtsystem
Prüfbericht
TEILAUSZUG aus dem BGBl. II Nr. 120/2017 – ATEMSCHUTZ – § 15
(1) Atemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.
(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:
1. Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).
2. Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
3. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten: a) Prüfdatum; b) Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin; c) Ergebnis der Prüfung; d) Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.
4. Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.