optrel Schweißhelme – Wartung, Service & Überprüfung

Überprüfung der optrel Schweißhelme
- Sichtprüfung und Funktionsprüfung
- Reinigung und Erneuerung der Hygieneteile
- Austausch von defekten und fehlenden Teilen; es kommen ausschließlich Originalteile zum Einsatz
Überprüfung des optrel Schweißfilters
- Sichtprüfung auf äußere Beschädigung
- Reinigung
- Überprüfung/Austausch der Batterie
- Schweißfilterprüfung inkl. sämtlicher Funktionen
- Überprüfung / ggf. Austausch der inneren und äußeren Vorsatzscheiben
Wartung Ihres optrel-Schweißhelms nach Typ & Modell

Für Spezialanwendungen wie das Laserschweißen mit dem optrel Helix Quattro gelten erhöhte Anforderungen an die Dichtheit, den Augenschutz und die Kompatibilität mit Druckluftsystemen. In allen Fällen erfolgt die Wartung ausschließlich mit Originalkomponenten und gemäß herstellerspezifischer Vorgaben – dokumentiert und auf Wunsch direkt vor Ort.
Überprüfung von Gebläseeinheit und Druckluftsystem
- Sichtprüfung auf äußere Beschädigung
- Reinigung
- Austausch von defekten und fehlenden Teilen; es kommen ausschließlich Originalteile zum Einsatz
- Austausch der Filterelemente
- Überprüfung der Batterie, des Luftstromes, der Alarmfunktion und des Ladegerätes
- Überprüfung der Druckluftanschlüsse, Druckluft-zufuhr und des Druckluftversorgungsschlauches
- Kennzeichnung mit Prüfplakette und Erstellung eines Prüfberichtes für das Gesamtsystem
TEILAUSZUG aus dem BGBl. II Nr. 120/2017 – ATEMSCHUTZ – § 15
(1) Atemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.
(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:
1. Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).
2. Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.
3. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten: a) Prüfdatum; b) Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin; c) Ergebnis der Prüfung; d) Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.
4. Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.
