Filteranlagen in Österreich: Welche Normen und Anforderungen gelten?

Stand der gesetzlichen und normativen Angaben: 28. Juli 2026

Bei der Schweißrauchabsaugung entscheidet nicht eine einzelne Filterklasse darüber, ob Beschäftigte ausreichend geschützt sind. Maßgeblich ist das gesamte Schutzkonzept: Welche Stoffe entstehen, wie werden sie an der Quelle erfasst, wohin wird die gereinigte Luft geführt und wie wird die Wirksamkeit der Anlage nachgewiesen?

In Österreich ergeben sich diese Anforderungen aus dem Zusammenspiel von ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Grenzwerteverordnung 2025, Arbeitsstättenverordnung und technischen ÖNORMEN. Der folgende Überblick ordnet diese Vorgaben für Schweiß-, Schneid- und Schleifprozesse verständlich ein.

Mobile Schweißrauchabsaugung CARTMASTER-IFA mit Absaugarm Erfassung an der Quelle: Absaugarm am Entstehungsort des Schweißrauchs.
Das Gerät ist nur ein Teil der Lösung

Ein Filter mit hoher Abscheideleistung nützt wenig, wenn der Rauch den Erfassungsbereich umgeht oder durch eine ungünstige Luftströmung in die Atemzone gelangt. Schutzwirkung entsteht erst im Zusammenspiel von Erfassung, Transport, Abscheidung und Überwachung.

Dieser Beitrag dient als fachliche Orientierung. Er ersetzt keine arbeitsplatzbezogene Evaluierung, keine Expositionsmessung und keine individuelle Anlagenplanung.

Welche Vorschriften gelten für Filteranlagen in Österreich?

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz bildet die allgemeine Grundlage. Arbeitgeber müssen Gefahren ermitteln, geeignete Schutzmaßnahmen festlegen und sich dabei am Stand der Technik orientieren. Die Grenzwerteverordnung 2025 konkretisiert den Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen. Sie enthält unter anderem Arbeitsplatzgrenzwerte, Vorgaben für krebserzeugende Arbeitsstoffe, Regeln zur Luftrückführung sowie Mess- und Prüfpflichten. Die Arbeitsstättenverordnung ergänzt diese Anforderungen um Vorgaben zur Frischluftversorgung und zur mechanischen Be- und Entlüftung von Arbeitsräumen.

Technische Normen haben eine andere Funktion als Gesetze und Verordnungen. Sie beschreiben anerkannte Prüfverfahren und den Stand der Technik. Für Schweißrauchabsaugungen ist vor allem die Normenreihe ÖNORM EN ISO 21904 relevant.

Rechtliche Anforderungen
  • ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
  • Grenzwerteverordnung 2025
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz
  • VEXAT bei explosionsfähigen Atmosphären
Technische Normen
  • ÖNORM EN ISO 21904 (Schweißrauch)
  • ÖNORM EN ISO 16890 (Raumlufttechnik)
  • ÖNORM EN 1822 (EPA, HEPA, ULPA)
  • Prüfverfahren und Leistungsnachweise
  • Orientierung am Stand der Technik
Wichtig

Eine ÖNORM ist nicht automatisch eine gesetzliche Vorschrift. Rechtliche Pflichten und technische Nachweise müssen deshalb immer gemeinsam betrachtet werden.

Wann eine Absaug- und Filteranlage erforderlich ist

Ausgangspunkt ist die Arbeitsplatzevaluierung. Sie muss zum konkreten Verfahren passen und darf sich nicht auf die allgemeine Bezeichnung „Schweißen" oder „Schleifen" beschränken. Zu berücksichtigen sind:

  • Grund- und Zusatzwerkstoffe
  • Beschichtungen und Verunreinigungen
  • eingesetztes Verfahren
  • Arbeitsdauer und Emissionsmenge
  • Arbeitsplatzgestaltung
  • Zahl der exponierten Personen

Beim Schweißen hochlegierter Stähle können etwa Chrom(VI)-Verbindungen und Nickeloxide relevant werden. Bei anderen Verfahren können unter anderem Mangan, Cobalt, Zinkoxid, Aluminiumstäube, Stickoxide, Kohlenmonoxid oder Ozon auftreten.

MAK-Wert und TRK-Wert unterscheiden

Grenzwertarten nach Grenzwerteverordnung
GrenzwertBedeutung
MAK Konzentration, bei der nach dem jeweiligen Wissensstand im Allgemeinen keine gesundheitliche Beeinträchtigung erwartet wird.
TRK Gilt für bestimmte gefährliche oder krebserzeugende Arbeitsstoffe und ist so weit wie technisch möglich zu unterschreiten.

Zusätzlich wird zwischen Tagesmittel- und Kurzzeitwerten unterschieden.

Keine Pauschalwerte verwenden

Welche Werte tatsächlich gelten, muss für die konkret auftretenden Stoffe und Staubfraktionen anhand der aktuellen Stoffliste der Grenzwerteverordnung geprüft werden. Eine allgemeine Grenzwertangabe für „Schweißrauch" reicht dafür nicht aus.

Kann eine relevante Exposition nicht sicher ausgeschlossen werden, sind belastbare Bewertungen und gegebenenfalls Grenzwert-Vergleichsmessungen erforderlich. Technische Schutzmaßnahmen stehen dabei vor organisatorischen Maßnahmen und persönlicher Schutzausrüstung. Die Erfassung unmittelbar an der Austritts- oder Entstehungsstelle ist der zentrale technische Ansatz. Eine allgemeine Hallenlüftung senkt zwar die Hintergrundbelastung, verhindert aber nicht automatisch eine hohe Belastung im Atembereich – sie ist eine Ergänzung und kein Ersatz für eine wirksame Quellerfassung.

Welche Anforderungen an Erfassung und Filteranlage gestellt werden

Die Schutzwirkung entsteht im Zusammenspiel aller Komponenten:

  • Absaughaube oder Absaugtisch
  • Brennerabsaugung
  • Absaugarm und Rohrleitung
  • Ventilator
  • Vorabscheider
  • Haupt- und Nachfilter
  • Anlagensteuerung
  • Filterüberwachung
  • Sammlung der abgeschiedenen Stoffe

Die Erfassungseinrichtung muss nahe genug an der Emissionsquelle positioniert sein und während der Arbeit wirksam nachgeführt werden. Volumenstrom und Unterdruck müssen zum Verfahren, zum Erfassungselement und zum Leitungsnetz passen. Undichte Schläuche, zugesetzte Filter, falsch eingestellte Drosselklappen oder störende Querströmungen können die Erfassungsleistung deutlich reduzieren. Bei zentralen Anlagen kommen die Dimensionierung des Rohrnetzes, die gleichzeitige Nutzung mehrerer Arbeitsplätze und die bedarfsgerechte Steuerung hinzu.

ÖNORM EN ISO 21904 im Überblick
TeilGegenstand der Norm
Teil 1Allgemeine Anforderungen an Einrichtungen zur Erfassung und Abscheidung von Schweißrauch
Teil 2Prüfung und Kennzeichnung des Abscheidegrades vollständiger Einrichtungen
Teil 3Brennerintegrierte Absaugungen
Teil 4Mindestluftvolumenstrom von Erfassungseinrichtungen

Die Aufteilung zeigt, warum die Beurteilung nicht beim Filtermedium enden darf.

Filterklassen kurz richtig einordnen

Bezeichnungen wie ePM1, HEPA, Staubklasse M oder W3 stehen für unterschiedliche Prüfgegenstände. Sie sind nicht gegeneinander austauschbar:

Kennzeichnung, Bezugsnorm und Prüfgegenstand
KennzeichnungBezugsnormPrüfgegenstand
ePM1 / ePM2,5 / ePM10 ÖNORM EN ISO 16890 Filter der allgemeinen Raumlufttechnik, eingeordnet nach der Abscheidung bestimmter Partikelgrößen
EPA / HEPA / ULPA ÖNORM EN 1822 Hochwirksame Schwebstofffilter
Staubklasse L / M / H Gewerbliche Staubsauger und Entstauber
W3 Schweißrauchabscheideklasse Geprüftes vollständiges Schweißrauchabscheidegerät – nicht nur eine Filtermatte oder Patrone

Keine dieser Kennzeichnungen beantwortet für sich allein, ob eine Anlage für einen konkreten Arbeitsplatz oder für Umluft in Österreich zulässig ist. Dafür müssen Gefahrstoff, Verfahren, Erfassungsleistung, Geräteprüfung, Luftführung und Arbeitsplatzevaluierung zusammenpassen.

>> Filterklassen bei Absaug- und Filteranlagen verständlich erklärt

Wann Umluft zulässig ist und wann Abluft benötigt wird

Beim Umluftbetrieb wird die gereinigte Luft in den Arbeitsraum zurückgeführt, beim Abluftbetrieb ins Freie geleitet. Umluft kann den Verlust erwärmter Hallenluft reduzieren, ist bei gefährlichen Arbeitsstoffen aber rechtlich und technisch besonders sorgfältig zu beurteilen. Nach § 15 GKV gilt für eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe grundsätzlich ein Umluftverbot; die Verordnung sieht eng begrenzte Ausnahmen vor, deren Voraussetzungen für den jeweiligen Arbeitsplatz nachgewiesen werden müssen.

Umluft
Prinzip

Die gereinigte Luft wird in den Arbeitsraum zurückgeführt.

Besonders zu prüfen
  • auftretende Gefahrstoffe
  • tatsächliche Reinigungsleistung
  • Restkonzentration
  • Anlagenüberwachung
  • Führung der zurückgeführten Luft
  • Abgrenzung zu unbelasteten Bereichen
Hinweis

Bei eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen gilt grundsätzlich ein Umluftverbot. Ausnahmen müssen für den konkreten Arbeitsplatz nachgewiesen werden.

Abluft
Prinzip

Die belastete beziehungsweise gereinigte Luft wird ins Freie geführt.

Gesondert zu beurteilen
  • konkrete Tätigkeit
  • Zusammensetzung des Rauchs
  • Anlagenkonzept
  • Betriebsbedingungen
  • notwendige Frischluftversorgung
Hinweis

Ob Abluft ins Freie erforderlich ist, muss für die konkrete Tätigkeit und Anlage beurteilt werden.

Filterklasse ist keine Umluftfreigabe

Ein HEPA-Filter, eine W3-Kennzeichnung oder eine andere Geräteklasse beantwortet nicht allein, ob Umluft am konkreten Arbeitsplatz zulässig ist. W3 kann ein wichtiger technischer Nachweis dafür sein, dass ein vollständiges Gerät nach definierten Verfahren geprüft wurde. Die rechtliche Zulässigkeit richtet sich weiterhin nach der österreichischen Grenzwerteverordnung, der tatsächlichen Stoffbelastung, der Arbeitsplatzevaluierung und den konkreten Betriebsbedingungen.

Prüfung, Wartung und sicherer Betrieb von Filteranlagen

vorab Repräsentative Wirksamkeitsmessung vor der ersten Inbetriebnahme
1 × jährlich Prüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand der Anlage
max. 15 Monate Längster zulässiger Abstand zwischen zwei Prüfungen

Änderungen oder Erweiterungen, die sich auf die Absaug- oder Lüftungsleistung auswirken, erfordern eine ergänzende Prüfung. Zur laufenden Kontrolle gehören die Erfassungseinrichtungen, die Dichtheit der Leitungen, Strömungsverhalten und Luftmenge, der Zustand der Filter, Warn- und Überwachungseinrichtungen sowie die sichere Staubsammlung.

Wartung, Filterabreinigung und Filterwechsel müssen so organisiert sein, dass abgeschiedene Gefahrstoffe nicht erneut freigesetzt werden. Prüfungen und festgestellte Mängel sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Herstellerintervalle können zusätzliche Anforderungen vorgeben, ersetzen aber nicht die gesetzlichen Prüfpflichten.

Achtung bei brennbaren Metallstäuben

Bei Schleif- und Schneidprozessen muss geprüft werden, ob brennbare oder explosionsfähige Stäube entstehen können. Aluminium- und Magnesiumstäube sind typische Beispiele, die nicht wie gewöhnlicher Schweißrauch behandelt werden dürfen. Können explosionsgefährdete Bereiche nicht ausgeschlossen werden, sind VEXAT, Explosionsschutzdokument, die Auswahl geeigneter Geräte und die Vermeidung wirksamer Zündquellen zu berücksichtigen – etwa durch Erdung und Potentialausgleich, antistatische Komponenten, Funkenvorabscheidung, Entkopplung oder spezielle Nass- beziehungsweise Trockenabscheidekonzepte.

Von der Tätigkeit zur sicheren Absauglösung

Für die Praxis ergibt sich eine klare Reihenfolge. Die Auswahl beginnt nicht beim Filtergerät, sondern bei Verfahren, Werkstoffen und Exposition.

  • 1 Arbeitsverfahren bestimmen Schweißen, Schneiden oder Schleifen
  • 2 Werkstoffe und Gefahrstoffe ermitteln Grundwerkstoff, Zusatzwerkstoff, Beschichtungen, Verunreinigungen
  • 3 Exposition und Grenzwerte bewerten Stoffe, Staubfraktionen sowie MAK- und TRK-Werte prüfen
  • 4 Schadstoffe an der Quelle erfassen Erfassungseinrichtung auswählen und richtig positionieren
  • 5 Anlage und Luftführung auslegen Volumenstrom, Unterdruck, Rohrnetz und Filtersystem abstimmen
  • 6 Umluft oder Abluft prüfen Keine Entscheidung allein anhand der Filterklasse treffen
  • 7 Brand- und Explosionsschutz berücksichtigen Insbesondere bei brennbaren Metallstäuben
  • 8 Wirksamkeit dauerhaft nachweisen Messung, Wartung, Prüfung und Dokumentation festlegen

Für Holzer ASS® bedeutet dieser Rechts- und Normenrahmen, mobile, wandmontierte und zentrale Lösungen nicht allein nach ihrer Filterklasse zu betrachten. Entscheidend sind das konkrete Verfahren, die auftretenden Stoffe, die Arbeitsplatzbedingungen und die erforderliche Erfassungsleistung. Eine tragfähige Lösung beginnt mit der Evaluierung und endet nicht mit dem Kauf eines Filtergeräts.

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Zum Stand der Angaben

Dieser Beitrag gibt den Stand der gesetzlichen und normativen Angaben vom 28. Juli 2026 wieder. Er dient der fachlichen Orientierung und ersetzt keine arbeitsplatzbezogene Evaluierung, keine Expositionsmessung und keine individuelle Anlagenplanung.

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