optrel Schweißhelme – Wartung, Service & Überprüfung

Als optrel®-Servicepartner für persönliche Schutzausrüstung bietet Holzer ASS® eine fachgerechte Wartung und Überprüfung von optrel® Schweißhelmen und Atemschutzsystemen. Dabei stehen funktionale Sicherheit, Normkonformität und die Langlebigkeit der PSA im Fokus. Die Leistungen umfassen Inspektion, Dichtsitzprüfung, Austausch von Verschleißteilen und – je nach Modell – die Wiederherstellung von Elektronikkomponenten. Reparaturen erfolgen herstellerkonform und können auf Wunsch durch geschulte Servicetechniker vor Ort über den Holzer ASS® Servicebus durchgeführt werden.

Überprüfung der optrel Schweißhelme

  • Sichtprüfung und Funktionsprüfung
  • Reinigung und Erneuerung der Hygieneteile
  • Austausch von defekten und fehlenden Teilen; es kommen ausschließlich Originalteile zum Einsatz

Überprüfung des optrel Schweißfilters

  • Sichtprüfung auf äußere Beschädigung
  • Reinigung
  • Überprüfung/Austausch der Batterie
  • Schweißfilterprüfung inkl. sämtlicher Funktionen
  • Überprüfung / ggf. Austausch der inneren und äußeren Vorsatzscheiben

Wartung Ihres optrel-Schweißhelms nach Typ & Modell

Je nach Modell unterscheiden sich auch die Anforderungen an die Wartung von optrel Schweißhelmen deutlich. Bei klassischen Automatikhelmen wie dem optrel neo p550 stehen Funktionskontrolle, Hygieneersatz und Sichtprüfung im Vordergrund. Aufwändigere Modelle wie der optrel crystal 2.0 oder die Helix-Serie erfordern zusätzlich eine gezielte Überprüfung der Sensorik, Filtertechnologie und Elektronikkomponenten.

Für Spezialanwendungen wie das Laserschweißen mit dem optrel Helix Quattro gelten erhöhte Anforderungen an die Dichtheit, den Augenschutz und die Kompatibilität mit Druckluftsystemen. In allen Fällen erfolgt die Wartung ausschließlich mit Originalkomponenten und gemäß herstellerspezifischer Vorgaben – dokumentiert und auf Wunsch direkt vor Ort.

Überprüfung von Gebläseeinheit und Druckluftsystem

  • Sichtprüfung auf äußere Beschädigung
  • Reinigung
  • Austausch von defekten und fehlenden Teilen; es kommen ausschließlich Originalteile zum Einsatz
  • Austausch der Filterelemente
  • Überprüfung der Batterie, des Luftstromes, der Alarmfunktion und des Ladegerätes
  • Überprüfung der Druckluftanschlüsse, Druckluft-zufuhr und des Druckluftversorgungsschlauches
  • Kennzeichnung mit Prüfplakette und Erstellung eines Prüfberichtes für das Gesamtsystem

Prüfbericht

TEILAUSZUG aus dem BGBl. II Nr. 120/2017 – ATEMSCHUTZ – § 15

(1) Atemschutz sind Atemschutzgeräte als persönliche Schutzausrüstung zum Schutz des Trägers/der Trägerin vor dem Einatmen von gesundheitsgefährdenden oder biologischen Stoffen aus der Umgebungsatmosphäre oder vor Sauerstoffmangel bei der Arbeit.

(8) Für die Prüfung von Atemschutzgeräten gilt:

1. Filter- und Isoliergeräte sind mindestens vierteljährlich von fachkundigen Personen auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und die Einhaltung der Schutzfunktion zu prüfen. Dies gilt nicht für originalverpackte Filtergeräte (einschließlich Einwegfiltermasken).

2. Filter- und Isoliergeräte dürfen nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden.

3. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfbefunden festzuhalten. Der Prüfbefund muss beinhalten: a) Prüfdatum; b) Name und Anschrift des Prüfers/der Prüferin, Bezeichnung der Prüfstelle, Unterschrift des Prüfers/der Prüferin; c) Ergebnis der Prüfung; d) Angaben über die der Prüfung zu Grunde gelegten Prüfinhalte, insbesondere Herstellerangaben und Prüfnormen.

4. Die Prüfbefunde sind von den Arbeitgeber/innen bis zum Ausscheiden der persönlichen Schutzausrüstung aufzubewahren.

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